80 Abs. 2 SG bestimmt Art. 56 SV, dass für Einfriedungen und Zäune bis zu einer Höhe von 1.2 Metern zwar grundsätzlich ein Strassenabstand von 0.5 Metern gilt, dass diese an unübersichtlichen Strassenstellen die Fahrbahn allerdings nur um höchstens 0,6 Meter überragen dürfen. Als unübersichtliche Strassenstellen gelten insbesondere Kurven, Strassenkreuzungen oder Einmündungen auf öffentlichen Strassen. In dem durch den Strassenabstand abgegrenzten Vorland gilt ein grundsätzliches Bau- bzw. Pflanzverbot (sog. Bauverbotsstreifen).22