das Baugrundstück auch über die H.________gasse genügend erschlossen. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass Art. 80 SG für Bauten und Anlagen an öffentlichen Strassen Mindestabstandsvorschriften aufstellt. Gegenüber der K.________strasse (Kantonsstrasse) gilt ein Strassenabstand von 5 Metern ab Fahrbahnrand. Da die Gemeinde keine selbständige Regelung erlassen hat (vgl. A148 Abs. 1 GBR21), gilt gegenüber den Gemeindestrassen I.________weg und Q.________strasse ein Strassenabstand von 3.6 Metern ab Fahrbahnrand (Art. 80 Abs. 1 Bst. b SG). In Ausführung von Art. 80 Abs. 2 SG bestimmt Art.