Das ist zwar nicht ideal, hat jedoch im vorliegenden Fall nichts an der Beurteilung des Strasseninspektorats geändert, dass die minimalen Anforderungen an eine genügende Erschliessung dennoch erfüllt seien.20 Wäre die Verkehrssicherheit auf der Kantonsstrasse im Einmündungsbereich der beiden Gemeindestrassen ernsthaft gefährdet, hätte das Strasseninspektorat wohl nicht bloss Empfehlungen zur Verbesserung der Situation abgegeben, sondern die erforderlichen Verkehrsmassnahmen bei den fraglichen Verzweigungen veranlasst (vgl. Art. 66 Abs. 1 SG und Art. 43 Abs. 1 SV).