So ist insbesondere bei beiden die Sicht in eine Richtung wegen einer Betonmauer bzw. eines Zauns eingeschränkt, d.h. die entsprechenden Sichtfelder sind im Höhenbereich von 0.6 und 3 Metern über der Fahrbahn nicht hindernisfrei.19 Das ist zwar nicht ideal, hat jedoch im vorliegenden Fall nichts an der Beurteilung des Strasseninspektorats geändert, dass die minimalen Anforderungen an eine genügende Erschliessung dennoch erfüllt seien.20