Die einschlägige Norm des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) zu den Strassenknoten zeigt deshalb Massnahmen bei ungenügenden Knotensichtweiten auf.18 Zwar trifft es zu, dass die Anschlüsse des I.________weges und der Q.________strasse in die K.________strasse nicht (mehr) den heute geltenden Normen entsprechen. So ist insbesondere bei beiden die Sicht in eine Richtung wegen einer Betonmauer bzw. eines Zauns eingeschränkt, d.h. die entsprechenden Sichtfelder sind im Höhenbereich von 0.6 und 3 Metern über der Fahrbahn nicht hindernisfrei.19