Das Strasseninspektorat empfahl verschiedene Massnahmen zur Verbesserung der Situation (Tempo 30, Einbahnregime auf dem I.________weg, Erschliessung über die Q.________strasse, externes Verkehrsgutachten). Diese Empfehlungen richten sich allerdings an die Gemeinde als zuständiges Gemeinwesen für die betroffenen Gemeindestrassen und nicht an die Beschwerdegegnerin. Sie tangieren das vorliegend zu beurteilende Projekt nur indirekt. Allein der Umstand, dass keine Idealerschliessung vorliegt, heisst noch nicht, dass die Verkehrssicherheit auf einer bestehenden Zufahrt nicht hinreichend gewährleistet ist.