Hingegen hielt es fest, dass die bestehende Ein- und Ausfahrt des I.________wegs in die K.________strasse (Kantonsstrasse) den einschlägigen Normwerten nicht vollumfänglich genüge. Die Sichtweite Richtung Bahnhof werde durch eine Betonmauer auf der Parzelle Nr. J.________ leicht eingeschränkt. Die Mauer müsste um 40 Zentimeter gekürzt werden. Aus heutiger Sicht würde der Anschluss I.________weg an die K.________strasse mindesten eine Fahrbahnbreite von sechs Metern und einen Einlenkradius von fünf Metern beinhalten. Der Anschluss der Q.________strasse in die K.________strasse sei ebenfalls bestehend und genügen den einschlägigen Normen nicht vollumfänglich.