die K.________strasse (Kantonsstrasse). Die Vorinstanz holte deshalb beim Strasseninspektorat Oberaargau des kantonalen Tiefbauamts eine Stellungnahme zu den Einwänden der Beschwerdeführenden ein. Dieses beurteilte die Erschliessung des Bauvorhabens sowohl über den I.________weg als auch über die H.________gasse als genügend.17 Zur Einmündung der H.________gasse in die O.________strasse (Kantonsstrasse) äusserte sich das Strasseninspektorat nicht näher, da diese nicht umstritten war. Hingegen hielt es fest, dass die bestehende Ein- und Ausfahrt des I.________wegs in die K.________strasse (Kantonsstrasse) den einschlägigen Normwerten nicht vollumfänglich genüge.