a) Wer baut, ist verpflichtet, genügend private Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Fahrräder zu schaffen (vgl. Art. 16 Abs. 1 BauG). Diese Bestimmung hat polizeiliche Bedeutung. Sie soll auf den öffentlichen Strassen einen geordneten Verkehrsfluss gewährleisten und polizeiwidrige Verhältnisse verhindern. Sie beinhaltet aber auch ein Recht auf Erstellung der von der BauV8 zugelassenen Anzahl Parkplätze.9 Die Anzahl der Abstellplätze für Motorfahrzeuge wird durch eine Bandbreite begrenzt; innerhalb dieser Bandbreite legt die gesuchstellende Partei die Anzahl fest (Art. 50 Abs. 1 BauV).