abgelehnt.6 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden weist das rechtskräftig bewilligte Projekt somit keine Unterteilung der Einstellhalle in zwei separate, voneinander getrennte Sektoren mit jeweils 42 Autoabstellplätzen 4 Vgl. dazu Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 32-32d N. 14 5 Vgl. Einsprache der Nachbarinnen und Nachbarn vom 24. Juni 2018, Vorakten zum Gesamtentscheid vom 24. Oktober 2018 6 Vgl. Stellungnahme der Bauherrschaft vom 24. Juli 2018 und Amtsbericht der Gemeinde Lotzwil vom 5. September 2018, beide in den Vorakten zum Gesamtentscheid vom 24. Oktober 2018