Sie machen insbesondere geltend, das Bauvorhaben sei ungenügend erschlossen und die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz sei unvollständig. Ausserdem habe diese das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt, indem sie das von ihnen beantragte Verkehrsgutachten nicht eingeholt bzw. sich mit den Einwendungen zum Thema Mehrverkehr und Verkehrssicherheit im Entscheid nicht auseinandergesetzt habe.