19 Abs. 1 GebV17). Der Beschwerdeführer und die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte haben je CHF 250.-- zu bezahlen. Die restlichen Verfahrenskosten von CHF 500.-- trägt der Kanton. Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). III. Entscheid 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Kosten der Abschreibungsverfügung der Gemeinde Saanen vom 8. Juli 2021 reduziert auf CHF 3464.--. Für das Inkasso dieser Kosten ist die Gemeinde zuständig.