5. Zusammenfassung und Kosten Die von der Gemeinde verlangten Gebühren von total CHF 4114.-- werden vorliegend in teilweiser Gutheissung der Beschwerde auf CHF 3464.-- gekürzt. Der Beschwerdeführer unterliegt damit teilweise. Gleiches gilt für die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte, da sie eigene Anträge stellt.16 Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer und der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1000.-- (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV17).