Beim zweiten Voranfrageverfahren am Ersatzstandort hat die Gemeinde Ende Dezember 2018 die Anfrage des Beschwerdeführers in Bezug auf die Stellungnahme des AGR beantwortet. Die Gemeinde durfte infolge Zeitablaufs auch dieses Verfahren abschliessen und die Kosten in Rechnung stellen. Damit ist nicht gesagt, dass der Beschwerdeführer sein Projekt nicht weiterverfolgen kann. Er hat dafür – nach Rücksprache mit der Gemeinde als Grundeigentümerin – entweder, wie vom AGR vorgeschlagen, eine zweite Voranfrage oder ein neues Baugesuch einzureichen. Dabei liegt die Verantwortung für die Ausgestaltung des Bauvorhabens bei ihm bzw. bei von ihm beizuziehenden Hilfspersonen.