In der Abschreibungsverfügung verrechnet die Gemeinde auch die Gebühren des AGR für die zwei Voranfragen. Damit umfasst die Abschreibungsverfügung auch diese zwei Verfahren. Dass der Beschwerdeführer am ursprünglichen Standort aufgrund der erforderlichen Schutzmassnahmen nicht bauen will und daher sowohl das erste Voranfrageverfahren als auch das Baugesuchsverfahren abgeschrieben werden können, ist unbestritten. Beim zweiten Voranfrageverfahren am Ersatzstandort hat die Gemeinde Ende Dezember 2018 die Anfrage des Beschwerdeführers in Bezug auf die Stellungnahme des AGR beantwortet.