Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde zudem geltend, er möchte sein Projekt am Ersatzstandort weiterverfolgen. Die Gemeinde sei als zuständiges Fachorgan verantwortlich für das konkrete Aufzeigen des zu beschreitenden Weges, sowie für die Durchführung und Leitung des Verfahrens. Im Schreiben vom 22. November 2021 machen der Beschwerdeführer und die 14 Vgl. Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 107 N. 2 15 Vgl. dazu Liste der Gemeinden mit voller Baubewilligungskompetenz, einsehbar unter , Rubriken «Baubewilligungen, Baubewilligungsverfahren»