Die Gebühr für die Antragstellung an die Bewilligungsbehörde ist geschuldet, wenn die Gemeinde nicht selber die Bewilligung erteilen kann und deshalb an das zuständige Regierungsstatthalteramt einen Antrag stellt. Im vorliegenden Fall ist die Gemeinde selbst Bewilligungsbehörde, da sie mittels Verfügung die volle Bewilligungskompetenz gemäss Art. 33 Abs. 3 BauG erhalten hat.15 Sie kann daher unter diesem Titel nicht den Aufwand für die Sitzungen der Planungskommission verrechnen. Weiter sieht das Gebührenreglement nur eine Gebühr für die Baubewilligung für kleine Baugesuche vor, es fehlt insbesondere die Entscheidgebühr für ordentliche Baubewilligungen bzw. Abschreibungsgebühren: