d) Die Gebühren von je CHF 200.-- für die Stellungnahmen des AGR anlässlich der zwei Bauvoranfragen sind ausgewiesen und dürfen in Rechnung gestellt werden (vgl. dazu auch Ziffer 4 nachfolgend). e) Im Vergleich zur ersten Abschreibungsverfügung verrechnete die Gemeinde in der angefochtenen Verfügung für ihren Aufwand statt CHF 200.-- «Behandlungskosten» neu total CHF 1900.--. Dabei fordert sie CHF 150.-- für die «formelle/materielle Prüfung Baugesuch», CHF 200.-- für das Einholen von acht Mitberichten, CHF 1200.-- für die achtmalige Behandlung (à CHF 150.--) in der Bau- und Planungskommission sowie CHF 350.-- als Gebühr für die Abschreibungsverfügung.