tragen haben (Art. 52 Abs. 1 BewD).14 Dazu gehören insbesondere die Publikationskosten, die Gebühren für die von der Gemeinde eingeholten Fach- und Amtsberichte, so auch – gestützt auf Ziffer 5.121 GebR – für den Fachbericht Brandschutz, die sie in der ersten Abschreibungsverfügung nicht verrechnet haben. Die Weiterverrechnung der Publikationskosten von CHF 590.-- sowie der Kosten für Fach- und Amtsberichte von CHF 1224.--, insgesamt ausmachend CHF 1814.--, ist somit nicht zu beanstanden.