Der Beschwerdeführer äusserte zwar nach dem Kontakt mit dem Vorsteher der Abteilung Naturgefahren Bedenken in Bezug auf die Fortsetzung des Verfahrens, zog jedoch das Baugesuch nicht zurück und reichte später weitere Pläne und Unterlagen ein. Daher war die Gemeinde gehalten, das Verfahren weiterzuführen. Sie hat daher zu Recht das Vorhaben publiziert und die notwendigen Fachberichte eingeholt (Art. 25 BewD e contrario). Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer und die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte nach dem Verursacherprinzip die amtlichen Kosten des Baubewilligungsverfahrens zu