Für die Gemeinde war daher aufgrund einer summarischen Prüfung im Rahmen der materiellen Vorprüfung nicht ohne weiteres erkennbar, dass die Baute nicht bzw. nicht ohne aufwändige Schutzmassnahmen bewilligungsfähig ist. Aus den Akten geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer und die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte (insbesondere nach Zustellung des Verfahrensprogramms) ein Zuwarten verlangt bzw. die Gemeinde ihnen dies zugesichert hätte. Der Beschwerdeführer äusserte zwar nach dem Kontakt mit dem Vorsteher der Abteilung Naturgefahren Bedenken in Bezug auf die Fortsetzung des Verfahrens, zog jedoch das Baugesuch nicht zurück und reichte später weitere Pläne und Unterlagen ein.