Bestehen bei einem Bauvorhaben Bedenken oder Einwände bezüglich der Gefährdung durch Naturgefahren in roten oder blauen Gefahrengebieten, so hat die Baubewilligungsbehörde die zuständige Fachstelle zu konsultieren.13 Aus diesen gesetzlichen Bestimmungen folgt, dass in blauen Zonen ein Wohnhaus gebaut werden kann, soweit der Bauherr nachweist, dass die notwendigen Schutzmassnahmen ergriffen werden. Für die Gemeinde war daher aufgrund einer summarischen Prüfung im Rahmen der materiellen Vorprüfung nicht ohne weiteres erkennbar, dass die Baute nicht bzw. nicht ohne aufwändige Schutzmassnahmen bewilligungsfähig ist.