Anders als in der roten Zone, in der keine Bauten errichtet werden dürfen, die dem Aufenthalt von Mensch und Tier dienen, dürfen in der blauen Zone mit mittlerer Gefährdung Bauten und Anlagen bewilligt werden, wenn mit Massnahmen zur Gefahrenbehebung sichergestellt ist, dass Menschen, Tiere und erhebliche Sachwerte nicht gefährdet sind (Art. 6 Abs. 1 und 2 BauG). Der Bauherr hat nachzuweisen, dass die nötigen Schutzmassnahmen getroffen werden (Art. 6 Abs. 5 BauG). Bestehen bei einem Bauvorhaben Bedenken oder Einwände bezüglich der Gefährdung durch Naturgefahren in roten oder blauen Gefahrengebieten, so hat die Baubewilligungsbehörde die zuständige Fachstelle zu konsultieren.13