Ist dabei gestützt auf eine summarische Kontrolle der Baueingabe ohne weiteres erkennbar, dass ein Bauvorhaben nach den öffentlichrechtlichen Vorschriften nicht oder nur mit Ausnahmen, welche nicht beantragt wurden, bewilligt werden kann, unterrichtet die Baubewilligungsbehörde den Gesuchsteller unverzüglich. Von der Mitteilung an läuft eine Frist von drei Monaten zur Verbesserung oder Ergänzung der Baueingabe. Hält der Gesuchsteller diese Frist nicht ein und teilt er der Behörde auch nicht mit, er beharre auf seiner (unveränderten) Baueingabe, gilt das Gesuch als zurückgezogen.12