c) Als erster Schritt nach dem Eingang eines Baugesuchs erfolgt die Kontrolle auf Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit (formelle Vorprüfung gemäss Art. 17 BewD). Danach führt die Baubewilligungsbehörde gemäss Art. 18 Abs. 2 BewD eine materielle Vorprüfung durch, die im Interesse eines rationellen Verfahrens frühzeitig rechtliche Mängel des Bauvorhabens aufdecken soll. Ist dabei gestützt auf eine summarische Kontrolle der Baueingabe ohne weiteres erkennbar, dass ein Bauvorhaben nach den öffentlichrechtlichen Vorschriften nicht oder nur mit Ausnahmen, welche nicht beantragt wurden, bewilligt werden kann, unterrichtet die Baubewilligungsbehörde den Gesuchsteller unverzüglich.