Diese Kosten seien nicht ihm zu belasten. Ausserdem hätte die Gemeinde aufgrund der Gefahrenkarte selbst Informationen einholen müssen bzw. nicht vor Vorliegen eines Gefahrengutachtens ein Bewilligungsverfahren einleiten dürfen. Mit Schreiben vom 22. November 2021 brachten der Beschwerdeführer und die von Amtes wegen Beteiligte zudem sinngemäss vor, sie habe die Gemeinde mehrfach gebeten abzuwarten und diese habe ihr noch am 7. Mai 2014 mitgeteilt, mit dem Einholen der Fach- und Amtsberichte zuzuwarten.