b) Der Beschwerdeführer und die von Amtes wegen Beteiligte machen geltend, die Bearbeitungsgebühren betreffend Baugesuch Nr. 2013-166 seien bereits mit der ersten Abschreibungsverfügung vom 24. Mai 2018 in Höhe von CHF 2114.-- in Rechnung gestellt worden. In der angefochtenen Abschreibungsverfügung vom 8. Juli 2021 seien neu Kosten in Höhe von CHF 4114.-- verfügt worden, wobei ausser einer weiteren Stellungnahme des AGR im Umfang von CHF 200.-- keine neuen Kosten ersichtlich seien.