Das AGR empfahl den Antragsstellenden, eine zweite Voranfrage (mit nachvollziehbarem Volumenvergleich, Projekt mit Identitätswahrung und Grundbucheintrag Erstwohnung) einzugeben. Die Gemeinde stellte dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau diese Stellungnahme mit der Bemerkung zu, die Bauvoranfrage sei nochmals anzupassen bzw. dies Stellungnahme des AGR sei bei der Einreichung eines Baugesuchs zu berücksichtigen. Ende 2018 folgte ein weiterer Kontakt per Mail zur Klärung der Stellungnahme des AGR.