6. Das AGR stellte am 21. Juni 2018 fest, dass betreffend Bauvoranfrage Nr. 208c050 (insbesondere aufgrund mangelnder Identitätswahrung und zwei neuer Wohneinheiten, die nur als Erstwohnungen erstellt werden können) noch keine Ausnahmebewilligung in Aussicht gestellt werden könne. Das AGR empfahl den Antragsstellenden, eine zweite Voranfrage (mit nachvollziehbarem Volumenvergleich, Projekt mit Identitätswahrung und Grundbucheintrag Erstwohnung) einzugeben.