3. Am 21. Mai 2014 teilte der Vorsteher der Abteilung Naturgefahren per E-Mail mit, das eingereichte Projekt sei nicht bewilligungsfähig, da keinerlei Objektschutzmassnahmen vorgesehen seien. Dies habe er dem Beschwerdeführer, mit welchem es im Vorfeld schon regen Austausch gegeben habe, bereits am 12. März 2014 mitgeteilt. Dieser habe sich überzeugen lassen, ein Fachgutachten durch ein Naturgefahren-Fachbüro ausarbeiten zu lassen, dessen Arbeiten noch nicht abgeschlossen seien. Er schlage vor, dieses Fachgutachten abzuwarten und danach, wahrscheinlich mit angepassten Plänen, einen Fachbericht zu erstellen.