Mit Mail vom 13. März 2014 beschwerte sich der Beschwerdeführer über die Anforderungen des AGR und fragte, wie diese umzusetzen seien. Weiter teilte er insbesondere mit, er habe mit dem Vorsteher des Amtes für Naturgefahren Kontakt aufgenommen, ohne dessen Abklärungen eine weitere Planung keinen Sinn mache. Er fragte nach dem weiteren Vorgehen in Bezug auf die Naturgefahren/Objektschutz. Die Gemeinde suchte daraufhin das Gespräch mit dem Beschwerdeführer.2