Verfahrens nach Bereinigung der offenen Punkte in Aussicht. Wie angekündigt wendete sich die Gemeinde an das AGR, welches per Mail vom 3. Februar 2014 insbesondere Änderungen am Erscheinungsbild verlangte und festhielt, die Liegenschaft müsse als Erstwohnung benützt werden. Die Gemeinde stellte dem Beschwerdeführer daraufhin in Aussicht, dass er die bestehende Bruttogeschossfläche (BGF) als Zweitwohnung nützen könne. Mit Mail vom 13. März 2014 beschwerte sich der Beschwerdeführer über die Anforderungen des AGR und fragte, wie diese umzusetzen seien.