Das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) stellte mit Bericht vom 21. März 2013 das Erteilen einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG1 in Aussicht, unter dem Vorbehalt der Wahrung der Wesensgleichheit der Neubaute, welche aufgrund der eingereichten Unterlagen noch nicht beurteilt werden könne. Der Beschwerdeführer und seine von Amtes wegen am Verfahren beteiligte Ehefrau reichten am 12. November 2013 bei der Gemeinde Saanen ein Baugesuch (Nr. 2013-166) für den Abbruch des bestehenden Wohnhauses mit Stall und den Neubau eines Wohnhauses ein.