1. Der Beschwerdeführer ist Alleineigentümer der Liegenschaft Saanen Gbbl. Nr. F.________, welche sich in der Landwirtschaftszone befindet. Das darauf stehende Bauernhaus liegt im roten Gefahrengebiet (Staublawinengefahr). Im Jahr 2013 plante der Beschwerdeführer mittels einer Voranfrage (2013v002), dieses Haus abzubrechen und gegen Osten/Südosten verschoben im blauen Gefahrengebiet wieder aufzubauen. Das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) stellte mit Bericht vom 21. März 2013 das Erteilen einer Ausnahmebewilligung nach Art.