Der Beschwerdeführer beantragt die Sistierung des Verfahrens, «bis die offenen Punkte definitiv geklärt seien». Welche konkreten Punkte seiner Ansicht nach weiterhin der Klärung bedürfen, legt der Beschwerdeführer allerdings nicht dar, weshalb auf das Begehren mangels Substantiierung nicht eingetreten werden kann. Überdies wurde dem Begehren ohnehin bereits genügend Rechnung getragen, indem das Verfahren bis zum Vorliegen des bundesgerichtlichen Leitentscheids 1C_100/2021 – welcher sich mit diversen offenen Fragen betreffend Mobilfunk eingehend auseinandergesetzt hat – sistiert wurde. 11. Fazit und Kosten