Sodann ist den Beschwerdegegnerinnen mit Verweis auf den Leitentscheid des Bundesgerichts vom 13. Februar 2023 darin beizupflichten, dass es Sache der Mobilfunkbetreiberinnen sei, ob die geplante Anlage mit der beantragten, im Standortdatenblatt angegebenen Leistung auch tatsächlich sinnvoll betrieben werden kann. Soweit der Beschwerdeführer überdies eine Erhöhung der Sendeleistung und den Bau weiterer Mobilfunkanlagen befürchtet, ist er darauf hinzuweisen, dass allfällige künftige Entwicklungen nicht Gegenstand des vorliegenden, sondern allenfalls eines späteren Baubewilligungsverfahrens sind.