a) Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, es fehle an einer Gesamtplanung für die Erweiterung auf den 5G-Standard. Dies insbesondere, da eine adaptive Antenne mit einer Sendeleistung von 3000 Watt gar nicht funktionstüchtig sein werde. Unter 6'500 Watt könne echtes 5G nicht betrieben werden. Dies erfordere eine massive Erhöhung der Sendeleistung und/oder den Bau von vielen weiteren Antennen. Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, das Bundesgericht habe bereits mehrfach festgehalten, dass keine gesetzliche Grundlage für die Forderung nach einer Gesamtplanung für Mobil-