Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss rügt, staatlichen Unternehmen werde die Unterschreitung des Waldabstandes stets bewilligt, ist er nicht zu hören. Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion (AUE), Amt für Wald und Naturgefahren, Abteilung Mittelland stellte in ihrer Stellungnahme vom 22. Januar 2021 fest, dass das Vorhaben keine waldrechtliche Bewilligung erfordere, da lediglich ein Umbau vorgesehen sei und der Abstand zum Wald dadurch nicht verringert, die Zweckbestimmung der Baute nicht verändert und der Zugang zum Wald nicht erschwert werde. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wurde dem Vorhaben demnach keine Unterschreitung des Waldabstandes bewilligt.