Die Beurteilung derartiger Fragen liegt im Zuständigkeitsbereich der Zivilgerichte. Die Baubewilligungsbehörden haben nach Art. 2 Abs. 1 BauG ausschliesslich zu prüfen, ob ein Bauvorhaben den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und den nach andern Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entspricht. Die Rüge des Beschwerdeführers ist somit nicht Gegenstand dieses Verfahrens, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. 8. Waldabstand