b) Die Rüge des Beschwerdeführers betrifft das privatrechtliche Verhältnis zwischen den Beschwerdegegnerinnen und den jeweiligen (potenziellen) Eigentümerinnen und Eigentümer der betroffenen Grundstücke. Mit Ausnahme privatrechtlicher Tatbestände, welche die Baugesetzgebung voraussetzt oder ausdrücklich als massgebend erklärt, wird im Baubewilligungsverfahren über privatrechtliche Verhältnisse nicht entschieden. Die Beurteilung derartiger Fragen liegt im Zuständigkeitsbereich der Zivilgerichte.