f) Es besteht nach dem Gesagten kein Grund zur Annahme, dass die QS-Systeme der Beschwerdegegnerinnen das Einhalten der Grenzwerte nicht kontrollieren könnten. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers existiert somit ein taugliches QS-System. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 6. Mobilfunkstrahlung als Militärtechnik