Vor dem Hintergrund seiner Rüge, das BAFU verfüge gar nicht über die personellen und technischen Kapazitäten zur Durchführung von «echten» Messungen, ist jedoch zu vermuten, dass der Beschwerdeführer den Bundesgerichtsentscheid 1C_97/2018 vom 3. September 2019 im Sinne hatte. In besagtem Entscheid hielt das Bundesgericht fest, dass zur Kontrolle der damals rund 19'000 Mobilfunkanlagen ein QS-System eingesetzt werde, da die nachträglich abänderbaren Einstellungen der Anlagen von den Behörden nicht dauernd überwacht werden können. Diese unbestrittene Tatsache vermag die Tauglichkeit der QS-Systeme jedoch nicht in Frage zu stellen.