e) Was der Beschwerdeführer schliesslich aus dem von ihm ins Feld geführten, nicht konkret benannten «Bundesgerichtsentscheid betreffend Nachmessungen vom 03.09.2019» zu seinen Gunsten ableiten will, legt er nicht näher dar und erschliesst sich der BVD nicht. Vor dem Hintergrund seiner Rüge, das BAFU verfüge gar nicht über die personellen und technischen Kapazitäten zur Durchführung von «echten» Messungen, ist jedoch zu vermuten, dass der Beschwerdeführer den Bundesgerichtsentscheid 1C_97/2018 vom 3. September 2019 im Sinne hatte.