bindlich und es liegt in ihrer Verantwortung, sich die für den Betrieb ihres Mobilfunknetzes erforderlichen Sendeleistungen bewilligen zu lassen.14 Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach es zu Überschreitungen der Grenzwerte komme, wenn man die minimal erforderliche Sendeleistung für «echtes» 5G berücksichtige, muss daher nicht eingegangen werden. Falls sich herausstellen sollte, dass die im Standortdatenblatt gemachten Angaben nicht korrekt umgesetzt werden, wären diese Abweichungen im Rahmen eines baupolizeilichen Verfahrens zu beurteilen. Die Rüge einer Überschreitung der Anlagegrenzwerte erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. 4. Messmethode