Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers muss denn auch nicht aus anderweitigen Gründen von deutlich höheren als den im Standortdatenblatt angegebenen Sendeleistungen ausgegangen werden. Die beantragten Sendeleistungen sind für die Beschwerdegegnerinnen ver- 11 Vgl. Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL, heute: BAFU), Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, Voll- zugsempfehlung zur NISV, 2002, S. 14 f. Ziff. 2.1.3, abrufbar unter: www.bafu.admin.ch > Themen > Elektrosmog und Licht > Fachinformationen > Massnahmen Elektrosmog > Mobilfunk: Vollzugshilfen. 12 Vollzugsempfehlung zur NISV für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, BUWAL 2002, S. 24, abrufbar unter