Die Einschätzung des AUE ist schlüssig und es darf davon ausgegangen werden, dass das AUE als Fachbehörde alle für das Vorhaben relevanten Umstände, die unter dem Gesichtspunkt des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung von Bedeutung sind, sorgfältig abgeklärt und beurteilt hat. Mithin besteht für die BVD kein Anlass, von der nachvollziehbaren Beurteilung der Fachbehörde abzuweichen. Die im Standortdatenblatt vom 17. August 2020 (Revision: 1.54) von den Beschwerdegegnerinnen geltend gemachten Richtungsabschwächungen sind vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer seine gegenteilige Behauptung nicht näher begründet.