Dass die Geltendmachung einer Richtungsabschwächung bei adaptiven Antennen unzulässig wäre, geht aus dem Nachtrag zur Vollzugsverordnung hingegen nicht hervor. Die Abteilung Immissionsschutz des AUE als zuständige Fachbehörde, welche die kantonalen Aufgaben im Bereich Schutz vor nichtionisierender Strahlung vollzieht, hat das Standortdatenblatt inkl. Antennendiagramme mit Fachbericht Immissionsschutz vom 25. Januar 2021 geprüft und keine Beanstandungen angebracht. Es hielt fest, dass die geplante Mobilfunk-Basisstation die gesetzlichen Anforderungen erfülle und der Anlagegrenzwert rechnerisch bei sämtlichen OMEN eingehalten werde.