b) Die Beschwerdegegnerin 1 stellt sich in ihrer Beschwerdeantwort auf den Standpunkt, die Grenzwerte seien eingehalten. Sodann könne der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach die Richtungsabschwächung wegfalle und auf null gesetzt werden müsse, nicht gefolgt werde, da einerseits vorliegend gar kein Korrekturfaktor genutzt werde und es für die Streichung der Richtungsabschwächung keinerlei Gründe gäbe.