a) Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Überschreitung der Anlagegrenzwerte. Da adaptive 5G-Antennen Beamforming betreiben würden, falle bei den Antennen im Frequenzbereich 3600 MHz die Richtungsabschwächung weg und müsse auf null gesetzt werden, was zu einer Grenzwertüberschreitung führe. Berücksichtige man zusätzlich «die minimal erforderliche Sendeleistung für echtes 5G – nämlich 6500 MHz» – vergrössere sich die Überschreitung weiter. Überdies würden die Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid auf unhaltbaren Stellungnahmen des AUE basieren.