b) Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Gemeinde die von der D.________ AG bereits durchgeführten Arbeiten an der Mobilfunkanlage zu Unrecht als Bagatelländerung qualifiziert habe, weisen baupolizeilichen Charakter auf und gehen damit über den Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hinaus, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Im Übrigen ist die Aufrüstung auf 5G ohnehin Gegenstand des vorliegend zu beurteilenden Baugesuchs, womit eine Änderung im Rahmen eines Bagatellverfahrens nicht zur Diskussion steht. Schliesslich gehen die im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu beurteilenden Änderungen über die bereits ausgeführten Änderungen hinaus.